Mini-GmbH – Nach dem Notar – Wann geht es los?
Die Mini-GmbH ist beim Notar beurkundet worden und die Unterlagen sind auch schon vom Notar an mich geschickt worden und elektronisch zum Amtsgericht übertragen worden. Damit ist die Gesellschaft gegründet.
Nur geschäftsfähig ist sie noch nicht. Hier sollte man aufpassen. Wenn Geschäfte mit der Mini-GmbH bzw. Unternehmergesellschaft abgeschlossen werden, so macht man das rechtlich als Privatperson. Dies gilt solange, bis die Gesellschaft eine Registernummer bekommen hat.
Tipp: Erst mit dem Geschäft anfangen, wenn die Mini-GmbH eine Registernummer hat.
Alle Geschäfte die ohne die Registernummer betrieben werden, werden automatisch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zur Folge haben. Ausgenommen davon sind bei entsprechender Vertragsformulierung nur die Notar- und Eintragungskosten. (Faktisch ist zwar auch hier eine persönliche Haftung die Folge, wenn die Unternehmergesellschaft diese Kosten nicht tragen kann, rechtlich ist die persönliche Haftung hier aber meiner Meinung nach ausgeschlossen).
Nach ein paar Tagen sollte dann eine Rechnung vom Amtsgericht in der Post liegen. Eine Rechnung für die Veröffentlichung und Eintragung. Summe: ca. 100,00€. Bezahlbar per Überweisung oder direkt am Amtsgericht.
Die Gründungskosten werden nach Protokoll bis 300,00€ von der Gesellschaft getragen.
Fehlt eine Angabe, ob und bis zu welcher Summe die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, so müssen dies die oder der Gründer diese Kosten zu tragen. (OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2009 – 15 Wx 111/09)
Achtung: Oben stehende Erläuterungen basieren auf meinen eigenen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung. Um Rechtssicherheit zu erlangen kontaktieren Sie Ihren Anwalt bzw. Notar.








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