Müssen mitarbeitende Familienmitglieder versichert werden?

Die Frage ist nicht klar zu beantworten. Für Ehepartner, Kinder, aber auch Tanten, Onkel, Neffen usw. inkl. deren Partner besteht nicht immer eine Sozialversicherungspflicht.

Das sollte jeder Selbständige wissen. Im Zweifel zahlt man Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass irgendeine Leistung daraus hervorkommen würde. Um solche unnötigen Zahlungen zu verhindern und rechtliche Sicherheit zu erlangen sollte eine Statusprüfung beantragt werden.

Die Statusprüfung:

Innerhalb der Statusprüfung werden nun die Faktoren überprüft. Je nachdem wie man selbst seine verwandten Angestellten sieht sollte man folgendes beachten.

Das Familienmitglied ist sozialversicherungspflichtig wenn:

  1. er als normaler Beschäftigter behandelt wird
    • also Weisungen des Arbeitgebers unterliegt
    • wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb arbeitet
    • die getätigte Arbeit notwendig für den Betrieb ist und nicht nur im Sinne der Anstellung erschaffen wurde
  2. Gehalt muss brachenüblich und angemessen sein und außerdem muss dies regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe gebucht werden. Lohnsteuer wird natürlich auch an das Finanzamt abgegeben. Auch darf der Angestellte nicht auf sein Gehalt verzichten
  3. Das Familienmitglied darf außerdem nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebes sein. Verfügungsmacht über die Betriebskosten oder eine Kreditvergabe an den Arbeitsgeber ist schädlich für die Einstufung als sozialversicherungspflichtig
  4. Bei Ehepartner ist außerdem entscheidend, ob eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart wurde. Bei der Gemeinschaft gilt der Ehepartner i.d.R. als Mitbesitzer und wäre daher nicht versicherungspflichtig.

Natürlich gibt es für o.g. Punkte immer Grenzbetrachtungen. Je nachdem, welchen Status sie erreichen wollen, sollten Sie vorher Ihren Steuerberater kontaktieren. Obgleich viele Steuerberater in dieser Thematik wenig Kompetenzen haben. Hinterlassen Sie auch gerne einen Kommentar bei Fragen.

Eine freiwillige Statusprüfung wird von den Krankenkassen durchgeführt und von den anderen Versicherungsträgern so akzeptiert. Nur bei Ehepartnern wird die Prüfung durch die Rentenversicherung durchgeführt. Sollte tatsächlich der Sozialversicherungsstatus auf “nicht versicherungspflichtig” festgestellt werden, so lassen sich die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 Jahre zurückfordern. Sinnvoll ist daher natürlich auch die Statusprüfung schon zu Beginn einer angestellten Tätigkeit anzustoßen.

Die Krankenversicherung kann im Übrigen Nachzahlungen fordern, wenn der Status sich von Pflichtversichert auf freiwillig versichert ändert.

Die Versicherer können auch Ihrerseits eine Statusprüfung durchführen. Das passiert meist bei der Insolvenz des Unternehmens, bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit.

Fazit: Wer Familienangehörige im eigenen Betrieb beschäftigen möchte, der sollte vorher eine Statusprüfung anstoßen um Rechtssicherheit zu erlangen.

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