Information: Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen

Die verringerte Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen bringt den einen oder anderen Unternehmer in dieser Branche noch immer ins Grübeln. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat eine Information zum Thema herausgebracht.So werden die Punkte Frühstück, Telefon, Internet und Fernsehgerät, die Überlassung von Tagungsräumen, Wellnessangebote und zuletzt Silvesterarrangements beschrieben.

Obwohl ich selbst nicht in der Branche tätig bin, versuche ich mich in der Interpretation des Schreibens. Achtung: Meine Interpretationen spiegeln meine persönliche Meinung dar und sind keine steuerrechtliche Beratung. Eigentlich sollte Ihr Steuerberater mittlerweile aus dem Winterschlaf erwacht sein und Sie bei Ihren Ideen beraten können.

Frühstück

Nach der Information wird, sobald das Frühstück gesondert berechnet wird, das auf das Frühstück anfallende Entgelt dem Regelsteuersatz unterworfen. Werden die Zimmer aber wahlweise mit und ohne Frühstück angeboten, unterliegt der Mehrbetrag, der für das Frühstück zu entrichten ist, dem Regelsteuersatz.

Wenn das Frühstück generell im Übernachtungspreis enthalten ist, oder kostenlos zur Übernachtung angeboten wird, so wäre der Anteil, der auf das Frühstück anfällt nach der Preiskalkulation des Unternehmens zu bestimmen. Es wäre demnach nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die lohnsteuerrechtlichen Regelungen eien Betrag von 4,80€ (brutto) für das Frühstück ansetzen würde.

Meine Interpretation: Unternehmer die das Frühstück kostenlos anbieten möchten, sind besser beraten in Ihrer Preisliste zwei Übernachtungspreise anzubieten. Einmal mit und einmal ohne Frühstück. Beispiel: Übernachtung ohne Frühstück: 100,00€. Übernachtung mit Frühstück: 100,00€. Daraus würde sich Variante 1 ergeben, in der nur der Mehrbetrag auf den Regelsteuersatz anzuwenden ist. In Euro ausgedrückt also gar nichts. Die Übernachtungspauschale wäre mit dem verminderten Steuersatz abzurechnen.

Überlassung von Tagungsräumen / Wellnessangebote

Bei diesen Themen ist die Oberfinanzdirektion der Auffassung, dass eine Überlassung grundsätzlich unentgeltlich möglich ist und nicht zu beanstanden sei.

Bei Wellnessangeboten stellen Saune und Schwimmbad offenbar eine Sonderstellung dar, hier wird ach bei Aufpreisen nach dem verringerten Steuersatz abgerechnet. Warum das so ist, entzieht sich meinem Wissen.

Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass das berechnete Entgelt immer dann nach dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet wird, wenn der Übernachtungspreis offenbar auch bei Nutzung von Wellnessangeboten der Gleiche ist, wie er es ohne die Nutzung der Angebote gewesen wäre.

Meine Interpretation: Grundsätzlich erscheint es mir steuerrechtlich möglich einen Übernachtungspreis bei 100% anzusetzen. Schließt ein Gast grundsätzlich die Nutzung von Sonderangeboten aus, so könnte ich ihm Rabatte auf den Listenpreis anbieten. Also zum Beispiel einem Kunden, der keine Wellnessangebote annehmen möchte einfach 10% Rabatt auf den Listenpreis gewähren.

Meiner Meinung nach sollte das genügen, um alle Übernachtungen nach dem verringerten Satz abzurechnen, inkl. eben der Nebenleistungen, die eigentlich nach dem höheren Satz besteuert werden würden.

Hier geht es übrigens zur Quelle: http://www.ofd-karlsruhe.de/servlet/PB/show/1306254/Beherbergungsleistungen%20ab%2001%2001%202010.pdf

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