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	<title>Selbständig und Geld verdienen &#187; Rechtliches</title>
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	<description>Selbständig und Geld verdienen</description>
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		<title>Steuerfahndung &#8211; Wenn das Finanzamt zwei mal klingelt</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 22:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen kam ich in den Genuss bei einem abendlichen Vortag einen Herren von der Steuerfahndung zu hören, der von seinem Berufsalltag erzählte. Leider ergaben sich durch seine Schilderungen keine Hinweise darauf, was besonders gut funktionieren würde, wenn man eben keine Steuern zahlen möchte, aber das sollte ja auch nicht das Ziel einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen kam ich in den Genuss bei einem abendlichen Vortag einen Herren von der Steuerfahndung zu hören, der von seinem Berufsalltag erzählte. Leider ergaben sich durch seine Schilderungen keine Hinweise darauf, was besonders gut funktionieren würde, wenn man eben keine Steuern zahlen möchte, aber das sollte ja auch nicht das Ziel einer unternehmerischen Handlung sein.</p>
<p>Vielmehr möchte ich auf die Ratschläge zurückkommen, die er uns mit auf dem Weg gab, falls denn wirklich mal die Steuerfahndung vor der Tür steht.<span id="more-1708"></span></p>
<p>Neben der eigenen Recherche der Steuerfahndung kann man auch durchaus durch Tipps von Nachbarn und Neidern in das Visier der Steuerfahndung gelangen. Das muss nicht unbedingt so enden, dass die Steuerfahndung dann auch mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht, aber es kann so enden. Wer also &#8220;Pseudogewerblich&#8221; bei Ebay verkauft oder andere Tätigkeiten ausübt, die eigentlich eine Selbständigkeit bedeuten, der kann schnell Besuch von den Herren und Damen bekommen.</p>
<p>Sobald eine Ermittlung eingeleitet wurde und auch erst dann kann die Steuerfahndung tätig werden und der Informationspool aus Banken, Schufa, Auslandsinformationen usw. gelangt auf den Schreibtisch des Fahnders. Bestätigt sich der Verdacht kommt es dann gerne zu einer Hausdurchsuchung. Hier sollte man gut nachlesen, denn die Durchsuchung erstreckt sich in der Regel auf komplette Häuser und Grundstücke. Wichtig ist hier aber auch darauf zu achten, auf wessen Räume denn nun der Durchsuchungsbeschluss lautet. So kam es in der Vergangenheit schon vor, dass die Damen und Herren der Steuerfahndung unverrichteter Dinge davonziehen mussten, weil die Rechtsform eines Unternehmens sich mittlerweile geändert hat.</p>
<p>Auch die Zeitpunkte sind für eine spätere Verteidigung von großer Bedeutung. Man sollte sich gerne Notizen über Uhrzeiten der Vernehmungen und auch der Durchsuchung machen. Als Beschuldigter hat man gegenüber der Steuerfahndung im Übrigen auch das Recht eine Aussage zu verweigern. Und von diesem Recht sollte man nach Möglichkeit auch Gebrauch machen. Während einer Hausdurchsuchung ist man in der Regel aber besser bedient, wenn man kooperativ handelt. Hat man eine abgeschlossene Schublade mit den Nacktfotos der Geliebten, sollte man diese auch freiwillig öffnen, denn solche Dinge sind für die Fahnder uninteressant. Wobei das sicher auch mit der körperlichen Verfassung der Abgelichteten in Relation steht.</p>
<p>Wer höflich ist und sich Aggressionen verkneift, der wird immer besser bedient sein, denn es ist nur menschlich, dass man Aggression oft mit Aggression begegnet.</p>
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		<title>Elektronische Rechnungen: Rechnung per Email</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Jul 2011 22:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Email]]></category>
		<category><![CDATA[Fakturierung]]></category>
		<category><![CDATA[Online]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank des EU-Ministerrates wurde schon in 2010 auf die Gleichbehandlung von Rechnungen auf Papier und elektronischen Rechnungen hingearbeitet. Bei uns in Deutschland wird das in das Gesetz der Steuervereinfachung verpackt und so gelten ab dem 1. Juli 2011 neue Gesetze bei elektronischen Rechnungen, so dass entsprechende Rechnugnen künftig auch ohne qualifizierte Signatur oder EDI-Verfahren versendet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" style="background-image: none; padding-left: 0px; padding-right: 0px; display: inline; padding-top: 0px; border: 0px initial initial;" title="Elektronische Rechnung" src="http://82x.de/wp-content/uploads/2011/07/Rechnung_thumb.jpg" alt="Elektronische Rechnung" width="240" height="140" align="left" border="0" /></p>
<p>Dank des EU-Ministerrates wurde schon in 2010 auf die Gleichbehandlung von Rechnungen auf Papier und elektronischen Rechnungen hingearbeitet. Bei uns in Deutschland wird das in das Gesetz der Steuervereinfachung verpackt und so gelten ab dem 1. Juli 2011 neue Gesetze bei elektronischen Rechnungen, so dass entsprechende Rechnugnen künftig auch ohne qualifizierte Signatur oder EDI-Verfahren versendet werden können. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.<span id="more-1524"></span></p>
<p>Geregelt wird das Ganze im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes und demnach müssen bei elektronische Rechnungen Integrität und Authentizität gewährleistet sein. Konkret bedeutet das, dass der Inhalt der Rechnung nicht verändert werden kann und der Absender eindeutig identifiziert werden kann.</p>
<h2>Eigenschaften einer elektronischen Rechnung</h2>
<p>Um sich dem Thema zu nähern, muss man überhaupt wissen, was eine elektronische Rechnung ist. Grundsätzlich definiert sich die elektronische Rechnung durch den elektronischen Versand, wobei Rechnungen per Fax ausgenommen sind, wenn diese auf einem Papierfax empfangen werden, denn diese gelten dann als Papierrechnung.</p>
<p>Elektronische Rechnungen sind als Rechnungen</p>
<ul>
<li>als Datei (JPG, Tiff, PDF usw.)</li>
<li>per Email</li>
<li>als Download</li>
<li>per DE-Mail</li>
<li>über EDI</li>
<li>Computerfax zu Computerfax</li>
</ul>
<p>Bei entsprechender Software ist eine elektronische Email für Unternehmer grundsätzlich kostengünstiger, als eine Rechnung per Email, denn Kosten für Porto, Briefumschlag, Druck usw. entfallen natürlich grundsätzlich.</p>
<h2>Voraussetzungen für die elektronische Rechnung</h2>
<p>Ab dem 01. Juli 2011 sollen elektronische Rechnungen anerkannt werden, wenn der Absender identifizierbar ist und der Inhalt der Rechnung nicht verändert wurde, die Rechnung aber maschinell lesbar und auswertbar ist. Im Gesetz beschreibt es sich als Echtheit und Authentizität aber auch Unversehrtheit und Integrität.</p>
<p>Unternehmen, die auf die elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren verzichten wollen, müssen nun im Zweifel ein innerbetriebliches Kontrollverfahren dokumentieren, welches eben diese Punkte gewährleiten kann und so einen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.</p>
<p>Einen solchen Rechnungsprüfungsprozess dürfte jedes Unternehmen sowieso durchführen. So muss ein Unternehmen feststellen, ob die entsprechende Rechnung tatsächlich von dem rechnungsstellenden Unternehmen ausgestellt wurde und ob die Leistungsbeschreibung in der Rechnung tatsächlich der bezogenen Leistung entspricht. Die Höhe und das Datum der Leistung, aber auch die Umsatzsteuer muss ausgewiesen werden. Und es müssen natürlich alle Pflichtangaben auf Rechnungen erfüllt sein.</p>
<p>Während man bei der Papierrechnung einen “Rechnung geprüft”-Stempel einsetzen kann, wird das bei der elektronischen Rechnung schwieriger. Man müsste also nachvollziehbar dokumentieren. Das könnte auf die Aussagen der Mitarbeiter begrenzt werden, dass man alle Rechnungen prüfen würde, besser ist aber sicher eine schriftliche Dokumentation. Auch die Archivierung von Rechnungen in Ordnerstrukturen, wie “geprüft” und “ungeprüft” könnten gangbar sein, wobei es sich im Falle einer Prüfung empfehlen würde, dass sich im “ungeprüft” Ordner auch nur sehr aktuelle Rechnungen befinden.</p>
<p>Im Übrigen müssen elektronische Rechnungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden, sie unterliegen also auch der Aufbewahrungspflicht. Elektronische Rechnungen müssen lesbar, maschinell auswertbar und sicher vor Veränderungen im Originalformat archiviert werden. Dabei gelten <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/GDPdU">Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)</a>.</p>
<p>Im Zweifel bedeutet die lesbare Form, dass das Originalformat eben auch in 10 Jahren noch gelesen werden kann und die Auswertbarkeit, dass man die Rechnung eben auch elektronisch auswerten kann und nicht nur ausdrucken könnte. Der Schutz vor Veränderungen wird nach den Steuerbehörden, durch die Archivierung auf CD oder DVD, oder durch ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem gewährleistet.</p>
<h2>Pflichtangaben auf elektronischen Rechnungen</h2>
<p>Wie auch bei Papierrechnungen müssen elektronische Rechnungen nach §14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) folgende Angaben beinhalten:</p>
<blockquote><p>(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:</p>
<ol>
<li>den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,</li>
<li>die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,</li>
<li>das Ausstellungsdatum,</li>
<li>eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),</li>
<li>die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,</li>
<li>den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,</li>
<li>das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,</li>
<li>den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und</li>
<li>in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Eine Unterschrift auf einer elektronischen Rechnung ist nicht notwendig, aber grundsätzlich auch nicht verboten. Es bieten sich Floskeln wie “Diese Rechnung ist elektronisch erstellt und bedarf keiner Unterschrift.” an.</p>
<h2>Wahlmöglichkeit des Empfängers zur Papierrechnung</h2>
<p>Da der Empfänger einer elektronischen Rechnung in die Pflicht kommt, diese Rechnung auch zu prüfen und eben diese Prüfungsabläufe im Zweifel ein Mehraufwand darstellen kann, kann die Annahme einer elektronischen Rechnung verweigert werden. Es empfiehlt sich daher schon im Vorwege mit dem Empfänger zu vereinbaren, dass eine Rechnungsstellung per Email erfolgt.</p>
<p>Grundsätzlich kann der Empfänger auf die Papierform bestehen und so müsste der Rechnungsaussteller diese auch in Papierform zur Verfügung stellen.</p>
<h2>Fehlerhafte elektronische Rechnungen</h2>
<p>Eine elektronische Rechnung kann berichtigt werden, wenn der Rechnungsempfänger notwendige Angaben vermisst oder ein exotisches Datenformat ablehnt. Ein solcher Anspruch auf Veränderung verjährt allerdings gegenüber dem Aussteller nach drei Jahren, während die Finanzbehörden vier Jahre Zeit haben eine Veränderung zu fordern und diese vier Jahre im Zweifel sogar noch verlängern können.</p>
<p>Elektronische Rechnungen werden innerhalb der Umsatzsteuer- und Betriebsprüfung untersucht und dabei sollte man sich darüber bewusst werden, dass ein erfolgreicher Finanzamtsprüfer sich durch das sogenannte “Mehrergebis” definiert. Das meint die Höhe der Steuernachzahlung, die sich aus einer Prüfung ergibt und so schauen Prüfer vor allem dort genauer hin, wo man eben ein hohes Mehrergebnis erzielen kann. Im Zweifel könnten also alle elektronischen Rechnungen abgelehnt werden, weil das Unternehmen keine Rechnungskontrolle bei elektronischen Rechnungen nachweisen konnte. Hier drohen dann die Rückzahlung der einbehaltenen Vorsteuer nebst Zinsen von 6% pro Jahr und der Verweigerung entsprechender Rechnungen als Betriebsausgabe.</p>
<h2>Ansatz zur Prüfdokumentation der elektronischen Rechnungen</h2>
<p>Wer also als Rechnungsempfänger eine entsprechende Prüfdokumentation aufbauen möchte, der sollte einige Punkte bei der Rechnungseingangsprüfung beachten.</p>
<p>Wichtig ist dabei, ob die Rechnung in einem gängigen Format vorliegt und lesbar ist. Auch die inhaltliche Prüfung nach Aussteller, Höhe und gesetzlichen Pflichtangaben (s.o.) sollte nachvollziehbar durchgeführt werden. Idealerweise bietet das eigene Dokumentenmanagementsystem entsprechende Funktionen an.</p>
<h2>Rechtliche Bedenken und Fazit</h2>
<p>Bei Unternehmen bleibt also auch in Zukunft eine Nachweisschuld, denn das Gesetz verlangt ein innerbetriebliches Kontrollverfahren. Wie diese Verfahren aussehen sollen haben wir versucht im Artikel zu erahnen, aber der Gesetzgeber wird in dem Gesetz nicht konkret und so wird nur verraten, dass die bisherigen Verfahren nach mit der elektronischen Signatur oder nach dem EDI-Verfahren gangbar wären.</p>
<p>Steuerberater halten sich aktuell wohl noch mit Ihren Einschätzungen zurück, denn bisher ist alles noch unsicher und keiner möchte bisher einschätzen, was bei einer späteren Prüfung anerkannt werden würde. Das Gesetz muss auch noch durch den Bundesrat abgesegnet werden, aber das gilt als sicher.</p>
<p>Aktuell sollte man beim elektronischen Versand zur Sicherheit entweder weiterhin auf die elektronische Signatur setzen, oder noch ein wenig abwarten, bis in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit besteht.</p>
<p><strong>ACHTUNG: Ich bin kein Anwalt und dieser Artikel stellt in keiner Form eine Steuer- und/oder Rechtsberatung dar. Im Zweifel lassen Sie sich bitte vom <a href="http://www.steuerberater-muenchen.de/" target="_blank">Steuerberater in München</a> oder einem Fachanwalt beraten.</strong></p>
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		<title>Wichtige Änderungen für Selbständige und Unternehmer in 2010 von A bis Z</title>
		<link>http://82x.de/2009/12/wichtige-aenderungen-fuer-selbstaendige-und-unternehmer-in-2010-von-a-bis-z/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 11:56:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[gesetze]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute schreiben wir den 21. Dezember 2009. Das Jahr neigt sich schnell und sicher dem Ende zu. Für 2010 erwarten uns Selbständige einige Änderungen, die ich Ihnen in einer Übersicht präsentieren möchte. Abschreibungen Ab 2010 dürfen Anschaffungen bis 410,00€ Einzelpreis im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Hier besteht dann allerdings ein Wahlrecht. Es besteht auch weiterhin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute schreiben wir den 21. Dezember 2009. Das Jahr neigt sich schnell und sicher dem Ende zu. Für 2010 erwarten uns Selbständige einige Änderungen, die ich Ihnen in einer Übersicht präsentieren möchte.<span id="more-643"></span></p>
<h2>Abschreibungen</h2>
<p>Ab 2010 dürfen Anschaffungen bis 410,00€ Einzelpreis im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Hier besteht dann allerdings ein Wahlrecht. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit einen so beschimpften Abschreibungspool zu erfassen und dann mit 20% im Jahr abzuschreiben.</p>
<p>Zu diesem Thema sollten Sie gerne Ihren Steuerberater befragen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.mittelstanddirekt.de/c185/vc109/m246/um227/d5777/default.html" target="_blank">Mittelstanddirekt.de</a></p>
<h2>Erbschaftssteuer</h2>
<p>Auch die Erbschaftssteuer wurde zum Teil des sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Und gerade dieser Punkt bereitet mir harte Kopfschmerzen. Oberflächlich betrachtet scheinen die Änderungen nur Vorteile zu bringen, aber was sind die Änderungen. Die Gesetzestextänderungen lesen sich überaus unkomfortabel. Ich versuche es trotzdem:</p>
<p>In der Presse vernahm ich die Mitteilung, dass die Erbschaftssteuer nun auf 15% gesenkt wurde, bei höheren Erbschaften bis (<span style="text-decoration: underline;">und hier liest man unterschiedliche Summen zwischen 250.000,00€ und 300.000,00€</span>) 300.000,00€ auf 20% gesenkt. Vielmehr offenbart sich mir beim Gesetzesentwurf folgende Tabelle. Eine Pauschalaussage ist also scheinbar grundsätzlicher Quatsch, hängt doch die prozentuale Belastung auch von der Steuerklasse ab.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-646" title="erbrecht" src="http://82x.de/wp-content/uploads/2009/12/erbrecht1.jpg" alt="" width="576" height="239" /></p>
<p style="text-align: left;">Im Groben scheint es aber folgendes zu ergeben:</p>
<ul>
<li>Erben wird günstiger</li>
<li>Schenkungen werden vereinfacht</li>
<li>Firmenübertragungen wurden auch verändert (siehe Punkt: Firmennachfolger / Unternehmensnachfolge)</li>
</ul>
<p>Sie wollen konkrete Informationen? Ich werde im Januar noch einmal zurückkommen zum Erbschaftsgesetz, einen ausführlichen Artikel verfasssen. Für heute kann ich nur die Quelle anbieten und Ihnen ans Herz legen, dass Sie Ihren Steuerberater befragen sollten. Der weiß es wahrscheinlich auch nicht, aber immerhin sollte er es wissen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Firmennachfolger / Unternehmensnachfolge (gehört zur Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer)</h2>
<p>Ab 2010 gibt es auch Änderungen für die Firmennachfolge. Führt der neue Chef das Unternehmen mindestens 5 Jahre weiter, so bleiben 85% des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei. Sind es 7 Jahre, so bleiben sogar ganze 100% steuerfrei. Eine Weiterführung im steuerlichen Sinne ist an sogenannte Lohnsummen gekoppelt.  Befragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater.</p>
<p>Dies gilt für Unternehmen ab 20 Angestellten (bisher ab 10 Angestellten).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer</h2>
<p>Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer, also die Höhe der Einnahmen, bis zu der gar keine Einkommenssteuer anfallen, wird ab 2010 erhöht.  Für 2009 betrug er 7.834 Euro/15.668 Euro (Ledige/Verheiratete).</p>
<p>Ab dem Jahr 2010 steigt der Grundfreibetrag auf 8.004 Euro/16.008 Euro (Ledige/Verheiratete).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_55198/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/F/005__Freibetrag.html" target="_blank">Bundesministerium der Finanzen</a></p>
<h2>Kindergeld und Kinderfreibetrag</h2>
<p>Das Kindergeld wird um 20 Euro pro Kind angehoben. &#8220;Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.&#8221; (Zitat aus § 66 Absatz 1 Satz 1)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Krankenversicherung</h2>
<p>Krankenversicherungsbeiträge können steuerlich abgesetzt werden. Bisher konnten Arbeitsnehmer und Beamte nur in bestimmten Grenzen bis zu 1.500,00€ jährlich absetzen.</p>
<p>Ab 2010 gibt es Freibeträge für die Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen. Diese liegen bei 2.800,00€ / Jahr für Selbständige bzw. 1.800,00€ / Jahr für Angestellte.</p>
<p>Abgesetzt werden darf der Krankenversicherungsbeitrag. Wer Anspruch auf ein Krankengeld hat (das hat wohl auch der Großteil der Versicherten), der muss 4% abziehen. Somit lassen sich dann 96% des Krankenversicherungsbeitrages und 100% des Pflegeversicherungsbeitrages absetzen.</p>
<p>Desweiteren kann innerhalb der privaten Krankenversicherung nur der sogenannte Basistarif abgesetzt werden. Komfortleistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung oder ähnliches ist nicht absetzbar. Die Privaten Krankenversicherungen werden entsprechende Leistungen aus dem Beitragsbescheid herausrechnen, damit der Versicherte weiß, wie viel er denn absetzen darf.</p>
<p>Wer mit dem Krankenversicherungsbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung noch nicht die 2.800,00€ ausgeschöpft hat, der darf noch weitere Policen absetzen, wie etwa Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen.</p>
<p>Prämien der privaten Krankenversicherungen fürs Kind und für den Ehepartner sind auch absetzbar.</p>
<p>Zu diesem Thema sollten Sie gerne Ihren Steuerberater befragen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/74a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a> oder <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/74.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Pfändungsschutzkonto oder P-Konto</h2>
<p>Anders als der Name es vermuten lässt und im Übrigen auch anders, als es die Presse oftmals geschluckt und verbreitet hat, handelt es sich bei dem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht um ein neues Produkt in der Bankenwelt. Vielmehr kann eine Girokonto mit dem Vermerk &#8220;P-Konto&#8221; geführt werden. Ein Anspruch auf ein Girokonto wird durch dieses Gesetz im Übrigen nicht gegeben.</p>
<p>Das Ganze wird ab dem 1. Juli 2010 möglich sein. Die jeweilige Bank gibt den Vermerk P-Konto auch an die Schufa weiter. Das Konto wird dann so eingerichtet, dass der Inhaber über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Das sind einkommensabhängig mindestens 989,99€. Wenn Unterhaltspflicht besteht erhöht sich das pfändungsfreie Einkommen.</p>
<p>Hier ein kleiner Auszug aus der Pfändungstabelle: (Quelle <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungstabelle" target="_blank">Wikipedia.de</a>)</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-647" title="pfändungstabelle" src="http://82x.de/wp-content/uploads/2009/12/pfändungstabelle.jpg" alt="" width="620" height="230" /></p>
<p style="text-align: left;">Folgende Punkten führen zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens:</p>
<ul>
<li>Bezug von Kindergeld und anderen Geldleistungen für Kinder (sofern nicht gerade die Unterhaltsforderungen des Kindes, für das Leistungen empfangen werden oder die bei der berechnung des Pfändungsschutzes berücksichtigt werden, gepfändet werden sollen)</li>
</ul>
<ul>
<li>gesetzliche Unterhaltspflichten.</li>
<li>Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.</li>
<li>Einmalige Geldleistungen (§ 54 II SGB I) oder Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 54 III Nr. 3 SGB I).</li>
</ul>
<p>Bisher und bis zum 01. Juli 2010 musste eine Pfändungsaufhebung stets beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. In Zukunft soll das von den Banken unter Vorlage der nötigen Unterlagen durchgeführt werden.</p>
<p>Quelle: <a title="Sozialleistungen.info" href="http://www.sozialleistungen.info/fin/bankprodukte/girokonto/pfaendungsschutzkonto.html" target="_blank">Sozialleistungen.info</a></p>
<h2>Umsatzsteuer</h2>
<p>Ab 2010 gilt für Übernachtungen in Hotels der verminderte Steuersatz von 7%. Das ist einer der Ergüsse des Wachtumsbeschleunigungsgesetzes. Beschlossen wurde dies nach harten Kritiken am 18.12.2009. Hierbei ist das Übernachtungsdatum maßgeblich und nicht das Buchungsdatum. Wenn Sie schon heute eine Rechnung für Übernachtungen in 2010 bekommen haben, so müsste diese neu ausgestellt werden.</p>
<p>In der Praxis und im Preis würde sich für uns Selbständige eigentlich nichts ändern. Allerdings ist abzusehen, dass eine Übernachtung, die  heute 100,00€ brutto (also 84,04€ netto) kostete, in Zukunft wahrscheinlich auch 100,00€ brutto (dann aber 93,46€ netto) kosten wird. Die Steuersenkung wird laut Expertenmeinungen wenn überhaupt, dann nur zu maximal 20% ankommen. Bei unserem obigen Beispiel mit der 100,00€-Übernachtung wäre die Nettopreiserhöhung also immernoch bei 11,20€.</p>
<p>Für Hotelinhaber natürlich ein riesiges Steuergeschenk. Viele Hoteliers werden diese Tage also nicht nur Weihnachten feiern. Auf der anderen Seite gibt es wohl wirklich viele notleidende Hotels. Bei uns in Lübeck soll nun Ende 2011 das Mövenpick schließen. Und das nicht wegen Reichtum sondern wegen Unrentabilität. So kann es gehen.</p>
<p>&#8220;1. Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 wird angefügt:<br />
„11. die Vermietung von Wohn-und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.“&#8221; (Zitat aus Gesetzestext)</p>
<p>Unklar ist mir aktuell noch, ob diese Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auch Campingplätze einschließt. Hier wurde das Gesetz einmal beschossen, dass es doch ein Unding wäre, dass der Großverdiener nun theoretisch günstiger in seinem Luxushotel nächtigen dürfte, während der sparsame Camper für seinen Zeltstellplatz satte 19% Mehrwertsteuer bezahlen darf.</p>
<p>In eigener Sache: Hier fehlt mir als Quelle der <strong>Text des beschlossenen Gesetzes</strong>. Das Bundesfinanzministerium zeigt die Ampel der Bundesratsabstimmung auf rot, obwohl es beschlossen wurde. Ein Text des vielleicht geänderten Entwurfes ist leider nicht zu finden.<strong> Hat wer einen Link für mich?</strong></p>
<p><strong>Die Umsatzsteuersenkung betrifft übrigens auch Campingplätze. Hier streiten sich in vielen Quellen die Geister, aber der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde dahingehend ergänzt. Campingplätze sind dabei.<br />
</strong></p>
<p>Quelle: <a title="Bundesfinanzministerium" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/Entw__Wachstumsbeschleunigungsgesetz.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Vorsorgeaufwendungen</h2>
<p>Hierzu nähere Details im Punkt &#8220;Krankenversicherung&#8221;. Im Grunde geht es darum: Wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, dann können neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch noch Beiträge zur Unfall-, Lebens- und Arbeitslosenversicherung zugerechnet werden.</p>
<p>Quelle: <a title="Bundesfinanzministerium" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/74a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a> oder <a title="Bundesfinanzministerium" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/74.html?__nnn=true" target="_blank">Bundesfinanzministerium</a></p>
<h2>Zum Fazit</h2>
<p>Zugegeben. Zum &#8220;Z&#8221; gab es einfach nichts zu berichten, aber ich wollte die Überschrift so haben.</p>
<p>Die Gesetzesänderungen für 2010 bedeuten in der Summe Steuererleichterungen und mehr Geld. Das betrifft den Selbständigen, aber auch Angestellte. Ich denke im Zuge dessen, dass sich unsere Politiker &#8220;Wachtumsbeschleunigung&#8221; auf die Fahnen geschrieben haben, sind das die Zeichen in die richtige Richtung. In wie weit das Ganze durch Vater Staat finanzierbar ist, ist für mich nicht ersichtlich. Wir hoffen auf das Beste.</p>
<p>Ich wünsche allen Lesern auch ohne Augenmerk auf die o.g. Änderungen ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2010.</p>
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		<title>Müssen mitarbeitende Familienmitglieder versichert werden?</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 10:27:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Frage ist nicht klar zu beantworten. Für Ehepartner, Kinder, aber auch Tanten, Onkel, Neffen usw. inkl. deren Partner besteht nicht immer eine Sozialversicherungspflicht. Das sollte jeder Selbständige wissen. Im Zweifel zahlt man Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass irgendeine Leistung daraus hervorkommen würde. Um solche unnötigen Zahlungen zu verhindern und rechtliche Sicherheit zu erlangen sollte eine Statusprüfung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage ist nicht klar zu beantworten. Für Ehepartner, Kinder, aber auch Tanten, Onkel, Neffen usw. inkl. deren Partner besteht nicht immer eine Sozialversicherungspflicht.</p>
<p>Das sollte jeder Selbständige wissen. Im Zweifel zahlt man Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass irgendeine Leistung daraus hervorkommen würde. Um solche unnötigen Zahlungen zu verhindern und rechtliche Sicherheit zu erlangen sollte eine Statusprüfung beantragt werden.<span id="more-187"></span></p>
<p><strong>Die Statusprüfung:</strong></p>
<p>Innerhalb der Statusprüfung werden nun die Faktoren überprüft. Je nachdem wie man selbst seine verwandten Angestellten sieht sollte man folgendes beachten.</p>
<p>Das Familienmitglied ist sozialversicherungspflichtig wenn:</p>
<ol>
<li>er als normaler Beschäftigter behandelt wird
<ul>
<li>also Weisungen des Arbeitgebers unterliegt</li>
<li>wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb arbeitet</li>
<li>die getätigte Arbeit notwendig für den Betrieb ist und nicht nur im Sinne der Anstellung erschaffen wurde</li>
</ul>
</li>
<li>Gehalt muss brachenüblich und angemessen sein und außerdem muss dies regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe gebucht werden. Lohnsteuer wird natürlich auch an das Finanzamt abgegeben. Auch darf der Angestellte nicht auf sein Gehalt verzichten</li>
<li>Das Familienmitglied darf außerdem nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebes sein. Verfügungsmacht über die Betriebskosten oder eine Kreditvergabe an den Arbeitsgeber ist schädlich für die Einstufung als sozialversicherungspflichtig</li>
<li>Bei Ehepartner ist außerdem entscheidend, ob eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart wurde. Bei der Gemeinschaft gilt der Ehepartner i.d.R. als Mitbesitzer und wäre daher nicht versicherungspflichtig.</li>
</ol>
<p>Natürlich gibt es für o.g. Punkte immer Grenzbetrachtungen. Je nachdem, welchen Status sie erreichen wollen, sollten Sie vorher Ihren Steuerberater kontaktieren. Obgleich viele Steuerberater in dieser Thematik wenig Kompetenzen haben. Hinterlassen Sie auch gerne einen Kommentar bei Fragen.</p>
<p>Eine freiwillige Statusprüfung wird von den Krankenkassen durchgeführt und von den anderen Versicherungsträgern so akzeptiert. Nur bei Ehepartnern wird die Prüfung durch die Rentenversicherung durchgeführt. Sollte tatsächlich der Sozialversicherungsstatus auf &#8220;nicht versicherungspflichtig&#8221; festgestellt werden, so lassen sich die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 Jahre zurückfordern. Sinnvoll ist daher natürlich auch die Statusprüfung schon zu Beginn einer angestellten Tätigkeit anzustoßen.</p>
<p>Die Krankenversicherung kann im Übrigen Nachzahlungen fordern, wenn der Status sich von Pflichtversichert auf freiwillig versichert ändert.</p>
<p>Die Versicherer können auch Ihrerseits eine Statusprüfung durchführen. Das passiert meist bei der Insolvenz des Unternehmens, bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit.</p>
<blockquote><p><strong>Fazit: Wer Familienangehörige im eigenen Betrieb beschäftigen möchte, der sollte vorher eine Statusprüfung anstoßen um Rechtssicherheit zu erlangen.</strong></p></blockquote>
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		<title>Recht: Werbung bei Google &#8211; Adwords</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 23:34:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zunehmende Beliebtheit gewinnt die Werbung über das AdWord-System von Google. Bei der Stichwortsuche über google werden so am rechten Rand und an der obersten Stelle Anzeigen angezeigt, bei den Stichworten (sog. Keywords), die der Werbende vorher festgelegt hat. Der BGH (Bundesgerichtshof) wurde mittlerweile in einigen Konstellationen bemüht. Ein Elektronikhersteller bewarb sein Produkt mit dem Namen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmende Beliebtheit gewinnt die Werbung über das AdWord-System von Google.</p>
<p>Bei der Stichwortsuche über google werden so am rechten Rand und an der obersten Stelle Anzeigen angezeigt, bei den Stichworten (sog. Keywords), die der Werbende vorher festgelegt hat.</p>
<p>Der BGH (Bundesgerichtshof) wurde mittlerweile in einigen Konstellationen bemüht.</p>
<p>Ein Elektronikhersteller bewarb sein Produkt mit dem Namen &#8220;pcb&#8221;. Dies ist eine gängige Abkürzung für Leiterplatten. Bei der Einhabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in der Suchmaschine von google erschien so auch die Anzeige des Beklagten, was die Klägerin, das Unternehmen PCB-Pool, zum Anlass nahm gegen die Konkurenz zu klagen. Die Klage wurde abgewiesen. PCB wäre zwar Bestandteil eines gesichterten Firmennamens aber dennoch eine gängige Abkürzung für ein Produkt. Die Konkurenz darf weiter werben.</p>
<p>Ähnliche Entscheiden folgten. Die &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; klagte gegen eine Werbung, die bei der Eingabe von &#8220;Beta Layout&#8221; erschien. Auch diese Klage wurde abgewiesen, da die Werbung, die rechts neben den eigentlichen Suchergebnissen dargestellt wurde, keine Verwechslungsgefahr zur &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; darstellte.</p>
<p>Ein weiteres Verfahren befindet sich beim Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung. Aktuell lässt sich folgendes Sicher sagen. Bei Werbung innerhalb des Google-Sytemes und auch generell im Internet sollten Sie es unbedingt vermeiden geschützte Markennamen und Konkurenzfirmierungen zu benutzen.</p>
<blockquote><p><strong>Tipp: Benutzen Sie als Keyword in Adwords keine Markennamen oder Konkurenzfirmierungen.</strong></p></blockquote>
<p>Generell gilt also. Verkaufen Sie Äpfel, so ist das Keyword &#8220;Apfel&#8221; vielleicht das Richtige. Machen Sie das ganze auf Englisch, so achten Sie bei der Werbekampagne lieber darauf, dass Sie nicht mit dem Computerhersteller in Verbindung gebracht werden.</p>
<p>Wie sie das richtige &#8220;Keyword&#8221; für Ihre Kampagne finden, werde ich in einem anderen Artikel erläutern. Hier ging es vorerst um den rechtlichen Aspekt.</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		<title>Recht: Werbung per Email</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 23:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fyn-Hendrik Tilicke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Werbung per Email an seine Kunden zu verteilen kann sowohl für kleine als auch für große Unternehmen ein unglaublich machtvolles und günstiges Intrument zur Kundenansprache stellen. Aber auch im Internet muss hier rechtliches beachtet werden. Schon im Jahre 2004 hat der Bundesgerichthof klar verdeutlicht, dass unverlangte E-Mail-Werbung gesetzwidrig ist. Diese Haltung wurde durch eine Änderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werbung per Email an seine Kunden zu verteilen kann sowohl für kleine als auch für große Unternehmen ein unglaublich machtvolles und günstiges Intrument zur Kundenansprache stellen.</p>
<p>Aber auch im Internet muss hier rechtliches beachtet werden. Schon im Jahre 2004 hat der Bundesgerichthof klar verdeutlicht, dass unverlangte E-Mail-Werbung gesetzwidrig ist. Diese Haltung wurde durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ausdrücklich geregelt. Es muss eine ausrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegen.</p>
<blockquote><p><strong>Tipp: Bieten Sie einen Newsletter auf Ihrer Website an. Die Newsletterabonnenten erhalten dann regelmäßig Ihren Newsletter. Lassen Sie dem Kunden die Möglichkeit den Newsletter jederzeit wieder abzubestellen.</strong></p></blockquote>
<p>Rein rechtlich ist es am Besten mit einem sogenannten Doule-Opt-In (Doppelte Zustimmung) zu arbeiten. Konkret läuft die Newsletterbestellung wie folgt ab: Kunde bestellt über Ihre Website den Newsletter mit Eingabe seiner Emailadresse und setzt einen Haken bei &#8220;Newsletter bestellen&#8221; und drückt dann auf &#8220;Senden&#8221;. Danach erhält er eine Email an seine Adresse, die Ihn noch einmal auffordert einen Link anzuklicken um den Newsletter zu aktivieren.</p>
<p>Das hat nicht nur den Vorteil, dass dieses Double-Opt-In Verfahren rechtlich einwandfrei als ausdrückliche Einwilligung gewertet werden kann. Zum anderen verifizieren Sie mit diesem Schritt auch gleich die eingegebene Emailadresse des Kunden.</p>
<p>Ihren Newsletter können Sie natürlich auch außerhalb des Internets bewerben. Das vergessen viele Unternehmen leider. In einem von mir betreutem Unternehmen habe ich kürzlich angeregt, dass die Kunden auch außerhalb des Internets auf den Newsletter angesprochen.</p>
<p>Wir erstellten ein Formular in dem der Kunde seine Emailadresse und die Zustimmung zum Newsletterempfang abgibt. Zwei Fliegen mit einer Klappe wurden so getroffen. Wir konnten eine Vervollständigung der Kundendaten erreichen und neue Newsletterabonnenten gewinnen. Übrigens werden außerhalb des Internets werden so mittlerweile ca. 200% mehr Newsletterabonnenten gewonnen als innerhalb des Internets.</p>
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